Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines/Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Maximex Import-Export GmbH (nachfolgend wir, uns oder Lieferant) und ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich in Text- oder Schriftform zu. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers die Bestellung vorbehaltlos annehmen oder ausführen.
Individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
II. Angebot und Vertragsabschluss
Die in unseren Katalogen, Werbeprospekten und/oder im Internet enthaltenen Angaben und Abbildungen stellen kein Vertragsangebot dar.
Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
Ein Auftrag gilt erst nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung als angenommen.
Mündliche Zusagen vor Vertragsschluss sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich bestätigt werden.
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Der Vorrang individueller Abreden bleibt unberührt.
Falls im Auftragsfall keine genauen Angaben über den Stand der Werbeanbringung gemacht werden oder die gewünschte Platzierung aus technischen Gründen nicht einzuhalten ist, wird die Werbung an einer bestmöglich geeigneten Stelle angebracht.
III. Preise und Zahlungen
Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk Solingen zuzüglich Transport- und Verpackungskosten sowie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, jeweils für die angegebene Mindestmenge der Artikelbeschreibung. Sonderleistungen werden je nach Aufwand berechnet.
Sind keine festen Preise ausdrücklich vereinbart worden, so gelten die am Tage des Vertragsschlusses festgelegten Preise netto, ohne Abzug.
Mehrkosten, die durch nachträgliche Änderungen vom ursprünglichen Angebot verursacht sind, gehen zu Lasten des Bestellers; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend. Sonderleistungen werden je nach Aufwand berechnet.
Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist, gegen Rechnung. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Ein Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und der gesetzlichen Verzugspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Nimmt der Besteller weniger als die vereinbarte Liefermenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
Bei teilweise mangelhafter Lieferung bleibt der Besteller zur Zahlung des mangelfreien Teils verpflichtet. Ein Rücktritt vom gesamten Vertrag ist nur zulässig, wenn die Teilleistung für den Besteller objektiv unbrauchbar ist.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
IV. Preisanpassungen
Tritt für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material-, Energie-, Transport-, Beschaffungs- oder Wechselkurskosten ein, so sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Auf Verlangen sind die maßgeblichen Kostengesichtspunkte nachvollziehbar darzulegen.
V. Lieferung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir ab Werk/ab Lager Solingen.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
Bei Artikeln mit Werbeanbringung behalten wir uns aus produktionstechnischen Gründen eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 20 % vor. Die tatsächlich gelieferte Menge gilt insoweit als vertragsgemäß.
Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der schriftlich erteilten finalen Produktionsfreigabe durch den Kunden. Liegen zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Vorlagen, Unterlagen etc. des Bestellers vor, beginnt die Lieferfrist nicht vor deren Zugang bei uns.
Die Lieferfrist beginnt außerdem nicht, bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten geleistet wurden.
Soweit der Besteller von uns ein Muster der zu liefernden Ware zwecks Freigabe der Produktion erhalten hat, hat er uns die Freigabe unverzüglich nach Erhalt dieses Musters zu erteilen. Von uns mitgeteilte Termine, innerhalb derer die Freigabe zu erteilen ist, sind einzuhalten.
Ist einzelvertraglich ein Liefertermin vereinbart worden, gilt ergänzend Folgendes: Erfolgt die Freigabe des Musters nicht bis zum angegebenen Termin, haben wir eine etwaige Überschreitung des vereinbarten Liefertermins nicht zu vertreten. Der vereinbarte Liefertermin verlängert sich in diesem Fall entsprechend.
Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versandbereitschaft bzw. die Aufforderung zur Abholung durch uns.
Wird Versand nebst einer Transportversicherung gewünscht, wird eine Transportversicherung zu Lasten des Bestellers abgeschlossen.
VI. Ausschluss der Lieferpflicht u. a. bei höherer Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, unvorhersehbare Verzögerungen bei der Wareneinfuhr bzw. bei der Abwicklung der anschließenden Zollformalitäten, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten sowie sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse befreien uns und unsere Vorlieferanten für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden, es sei denn, dass wir den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Wir sind verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und unsere Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Dauert ein solches Ereignis länger als eine angemessene Zeit an, sind beide Vertragspartner berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
VII. Lieferverzug und Selbstbelieferungsvorbehalt
Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der bestätigten Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Besteller unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
Verzögert sich die Lieferung durch einen in Abschnitt VI aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist/des Liefertermins gewährt.
Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins/der Lieferfrist zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
Sollte ein bestellter Artikel überhaupt nicht lieferbar sein, weil wir von unserem Lieferanten ohne unser Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert werden, sind wir zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. In diesem Fall werden wir den Besteller unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers richten sich ausschließlich nach Abschnitt XII dieser Bedingungen.
VIII. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, d. h. mit Übergabe an den Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich der Versand infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
IX. Beschaffenheit, Mängelrüge und Gewährleistung
Aus produktionstechnischen Gründen kann es zu leichten Abweichungen hinsichtlich Farbe, Format und Material (z. B. Webstrukturen bei textilen Materialien, wie Lanyard o. ä.) zwischen dem Vorabmuster und der Hauptproduktion bzw. zwischen Folgeaufträgen kommen. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie handelsüblich, branchenüblich oder technisch unvermeidbar sind und die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.
Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gilt nur dann als übernommen, wenn wir sie ausdrücklich als solche bezeichnet haben.
Die Ware ist durch den Besteller sowohl nach einer Erstmusterprüfung als auch nach der Abnahme unverzüglich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nach Ablieferung auf etwaige Mängel zu prüfen.
Sollte der Besteller Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen feststellen, sind uns diese unter Beifügung von mindestens drei Belegmuster unverzüglich anzuzeigen. Erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
Eine spätere Rüge von Mängeln ist ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Untersuchung nach der Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist.
Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.
Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen, unterliegen der Regelverjährung.
Die Verjährungsverkürzung gilt ferner nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei zwingender gesetzlicher Haftung.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
X. Schutzrechte
Wir nehmen keine Prüfung der Frage vor, ob der Liefergegenstand Schutzrechte Dritter verletzt, soweit wir die Liefergegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt haben.
Der Besteller steht dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist, soweit die Ursache aus seiner Sphäre stammt.
Im Falle der Inanspruchnahme durch den Schutzrechtsinhaber stellt uns der Besteller von allen Ansprüchen, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben, frei. Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf Kosten des Bestellers den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen.
Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers unterliegen den Beschränkungen des Abschnitts XII dieser Bedingungen.
XI. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum; bei laufender Geschäftsbeziehung bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einem gegebenenfalls dem Besteller gestatteten Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist sowie kein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren stattfindet oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ansonsten können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
XII. Sonstige Ansprüche, Haftung
Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme einer Garantie sowie bei zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Solingen Erfüllungsort.
Für alle Rechtsstreitigkeiten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
XIV. Produktsicherheit/Kennzeichnung
Soweit für die gelieferten Produkte produktsicherheits-, kennzeichnungs-, dokumentations- oder informationsrechtliche Pflichten bestehen, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Die Parteien wirken in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich bei der Erfüllung dieser Pflichten zusammen. Soweit der Besteller produktbezogene Inhalte, Kennzeichnungen, Anleitungen, Warnhinweise oder sonstige Vorgaben liefert, ist er für deren rechtliche Zulässigkeit und inhaltliche Richtigkeit verantwortlich.
XV. Datenschutz/Referenznutzung
Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, an Dritte (z. B. Zulieferer, Versicherer) übermitteln.
Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass wir Muster herausgeben und Abbildungen der gelieferten Artikel als Referenz in Printmedien und Ähnlichem erstellen und nutzen dürfen.
Ein Widerspruch gegen eine solche Verwendung ist in Textform an unseren Geschäftssitz zu richten.
Die Referenznutzung ist ausgeschlossen, soweit berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Bestellers entgegenstehen.
XVI. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt, soweit gesetzlich zulässig.