AGB

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines/ Geltungsbereich
•    Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
•    Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
•    Geschäftsbedingungen des Bestellers, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten erst nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch uns, ansonsten gelten sie nicht. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers die Bestellung vorbehaltlos annehmen.

II. Angebot und Vertragsabschluss
•    Die in unseren Katalogen, Werbeprospekten und / oder im Internet enthaltenen Angaben und Abbildungen stellen kein Vertragsangebot dar.
•    Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein Auftrag gilt im Übrigen erst nach unserer schriftlichen Bestätigung (Auftragsbestätigung) als verbindlich.
•    Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
•    Mündliche Zusagen des Bestellers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
•    Falls im Auftragsfalle keine genauen Angaben über den Stand der Werbeanbringung gemacht werden oder die gewünschte Platzierung aus technischen Gründen nicht einzuhalten ist, wird die Werbung an einer bestmöglich geeigneten Stelle angebracht.

III. Preise und Zahlungen
•    Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk Solingen zzgl. Transport- und Verpackungskosten sowie zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer, jeweils für die angegebene Mindestmenge der Artikelbeschreibung. Sonderleistungen werden je nach Aufwand berechnet.
•    Sind keine festen Preise ausdrücklich vereinbart worden, so gelten die am Tage des Vertragsschlusses festgelegten Preise netto, ohne Abzug.
•    Mehrkosten, die durch nachträgliche Änderungen vom ursprünglichen Angebot verursacht sind, gehen zu Lasten des Bestellers; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend. Sonderleistungen werden je nach Aufwand berechnet.
•    Lieferungen erfolgen, sofern nicht anders vereinbart ist, auf offene Rechnung. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen gewähren wir 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag oder innerhalb 30 Tagen rein netto. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
•    Nimmt der Besteller weniger als die vereinbarte Liefermenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
•    Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass er an der Teillieferung kein Interesse hat.
•    Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
•    Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

IV. Preisanpassungen
Tritt für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material-, Energiekosten oder des Devisenkassakurses ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

V. Lieferung
•    Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk Solingen". Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang erlaubt. Bei Artikeln mit Werbeanbringung behalten wir uns aus produktionstechnischen Gründen eine 10%ige Mehr- oder Minderlieferung vor.
•    Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der schriftlich erteilten finalen Produktionsfreigabe durch den Kunden. Liegen zum Zeitpunkt der Produktionsfreigabe noch nicht alle für die Ausführung des Auftrags notwenigen Vorlagen, Unterlagen etc. des Bestellers vor, beginnt die Lieferfrist nicht vor deren Zugang bei uns.
•    Soweit der Besteller von uns ein Muster der zu liefernden Ware zwecks Freigabe der Produktion erhalten hat, hat er uns die Freigabe unverzüglich nach Erhalt dieses Musters zu erteilen. Von uns mitgeteilte Termine innerhalb derer die Freigabe zu erteilen ist, sind zwingend einzuhalten.
Ist einzelvertraglich ein Liefertermin (Kalendertermin) vereinbart worden, gilt ergänzend Folgendes:
Erfolgt die Freigabe des Musters nicht bis zum angegebenen Termin, haben wir eine etwaige Überschreitung des vereinbarten Liefertermins nicht zu vertreten. Der vereinbarte Liefertermin verlängert sich in diesem Fall entsprechend.
•    Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versandbereitschaft bzw. die Aufforderung zur Abholung durch uns. Wird Versand nebst einer Transportversicherung gewünscht, wird eine Transportversicherung zu Lasten des Bestellers abgeschlossen.
VI. Ausschluss der Lieferpflicht u.a. bei höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, unvorhersehbare Verzögerungen bei der Wareneinfuhr bzw. bei der Abwicklung der anschließenden Zollformalitäten, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

VII. Lieferverzug und Selbstbelieferungsvorbehalt
•    Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der bestätigten Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Besteller unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
•    Verzögert sich die Lieferung durch einen in Abschnitt VI. aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist / des Liefertermins gewährt.
•    Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins / der Lieferfrist zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
•    Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
Sollte ein bestellter Artikel überhaupt nicht lieferbar sein, weil wir von unserem Lieferanten ohne unser Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert werden, sind wir zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. In diesem Fall werden wir den Besteller unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten. Schadensersatzansprüche werden hierdurch nicht begründet.

VIII. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, d.h. mit Übergabe an den Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

IX. Beschaffenheit, Mängelrüge und Gewährleistung
•    Aus produktionstechnischen Gründen kann es zu leichten Abweichungen, hinsichtlich Farbe, Format und Material (z.B. Webstrukturen bei textilen Materialien, wie Lanyard o.ä.), zwischen dem Vorabmuster und der Hauptproduktion bzw. zwischen Folgeaufträgen kommen. Solche Abweichungen des Artikels stellen keinen Mangel und keinen Reklamationsgrund dar.
•    Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Wir übernehmen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
•    Die Ware ist durch den Besteller sowohl nach einer Erstmusterprüfung als auch nach der Abnahme unverzüglich, innerhalb von 8 Tagen ab Zustellung, auf etwaige Mängel zu prüfen. Sollte der Besteller Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen feststellen, sind uns diese, unter Beifügen einiger Belegmuster, unverzüglich anzuzeigen; zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Eine spätere Rüge von Mängeln ist ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Untersuchung nach der Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
•    Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
•    Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben.
•    Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen, unterliegen der Regelverjährung.
•    Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

X. Pauschalierter Schadensersatz, Vertragsstrafen
•    Eine Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung sowie eine Pflicht dem Besteller dessen Kosten, Verdienstausfall und anderen Schaden zu ersetzen (pauschalierte Schadensersatzansprüche) kann durch AGB nicht vereinbart werden. Der Besteller muss den ihm tatsächlich entstandenen Schaden konkret berechnen.
•    Die Pflicht zur Zahlung einer Schadenspauschale i.S. vorstehender Ziffer 1 dieser AGB oder Vertragsstrafe kann nur individualvertraglich vereinbart werden und bedarf der Schriftform. Trotz einer Individualvereinbarung ist es uns gestattet, den Nachweis eines niedrigeren Schadens zu erbringen.
XI. Schutzrechte
•    Wir nehmen keine Prüfung der Frage vor, ob der Liefergegenstand Schutzrechte Dritter verletzt, soweit wir die Liefergegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt haben. Der Besteller steht nach Maßgabe dieses Paragraphen dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Im Falle der Inanspruchnahme durch den Schutzrechtsinhaber stellt uns der Besteller von allen Ansprüchen, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, frei. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
•    In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf Kosten des Bestellers den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

XII. Eigentumsvorbehalt
•    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
•    Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
•    Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
•    Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einem gegebenenfalls dem Besteller gestatteten Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist sowie kein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren stattfindet oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ansonsten können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
•    Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
•    Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

XIII. Sonstige Ansprüche, Haftung
Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Haftung wegen Vorsatz und bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, sog. Kardinalpflichten. Wir haften ausschließlich für Schäden, die an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer durch uns verursachten fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie die Haftung für sonstige Schäden, aufgrund einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bleibt unberührt.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
•    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Solingen Erfüllungsort.
•    Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
•    Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
•    Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

XV. ProdSG
Zur Einhaltung der Kennzeichnungspflicht gemäß ProdSG vom 01.12.2011 sind wir verpflichtet. Danach ist jedes Produkt mit Namen und Anschrift sowie Artikelnummer zu kennzeichnen. Wahlweise kann der Lieferant, Importeur, der Werbemittelberater oder der Werbende selbst genannt werden.


XVI. Hinweis
•    Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach dem Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Zulieferern, Versicherern) zu übermitteln.
•    Der Besteller erklärt sich hiermit damit einverstanden, dass wir Muster herausgeben und Abbildungen der gelieferten Artikel als Referenz in Printmedien und Ähnlichem erstellen und nutzen dürfen. Ein Widerspruch gegen eine solche Verwendung ist schriftlich an unseren Geschäftssitz zu richten.

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